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APOTHEKENVERKAUF · STEUERN · VORBEREITUNG

Apotheke verkaufen: Steuern und Veräußerungsgewinn

Kaufpreis und verbleibenden Erlös zusammen betrachten.

Steuern beim Apothekenverkauf vorbereiten: Kaufpreis und Veräußerungsgewinn unterscheiden, Begünstigungen und Umsatzsteuer mit der Steuerberatung prüfen.

Nachfolge persönlich besprechen ↗

Apotheker Martin Didunyk · Stand: 2. November 2026

FÜR ABGEBER UND ÜBERNEHMER

Für Ihre Nachfolgeentscheidung ist wichtig, welcher Betrag nach Verkaufskosten, steuerlichen Folgen und weiteren Verpflichtungen verbleibt. Eine pauschale Steuerquote auf den Kaufpreis beantwortet diese Frage nicht. Wir bereiten die betrieblichen Zahlen und das Vorhaben für die Abstimmung mit Ihrer Steuerberatung auf. Die persönliche Steuerberechnung und die Prüfung von Begünstigungen übernimmt diese anhand Ihres konkreten Falls.

01

Kaufpreis ist nicht gleich steuerpflichtiger Gewinn

§ 16 EStG unterscheidet den Veräußerungspreis vom Veräußerungsgewinn. Für dessen Ermittlung werden unter anderem Veräußerungskosten und die steuerlichen Werte des Betriebsvermögens berücksichtigt. Deshalb ist der ausgehandelte Kaufpreis nicht automatisch die Bemessungsgrundlage für eine einfache Prozentrechnung. Welche Positionen in Ihrem Fall eingehen, prüft die Steuerberatung.

02

Verkaufsumfang vor einer Steuerprognose klären

Die Abgabe eines ganzen Betriebs, einer Filiale, eines Verbunds oder einer Beteiligung kann unterschiedliche Fragen aufwerfen. Wir erfassen zunächst, was tatsächlich übertragen und was zurückbehalten werden soll. Die steuerliche Einordnung wird anschließend anhand der konkreten Struktur vorgenommen; die Bezeichnung im Exposé allein entscheidet darüber nicht.

03

Mögliche Begünstigungen gezielt prüfen lassen

§ 16 Absatz 4 EStG sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag vor. § 34 EStG regelt eine mögliche Tarifermäßigung für bestimmte außerordentliche Einkünfte. Für einzelne Begünstigungen sind unter anderem Alter oder dauernde Berufsunfähigkeit, Antragserfordernisse, Grenzen und eine frühere Inanspruchnahme relevant. Ob und welche Regelung anwendbar ist, wird vor einer Entscheidung durch Ihre Steuerberatung geprüft.

04

Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung im Ganzen prüfen

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nach § 1 Absatz 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt von der tatsächlichen Übertragung ab. Ein Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter darf deshalb nicht ungeprüft mit derselben Behandlung gleichgesetzt werden.

05

Zeitpunkt, Kosten und Zahlenbasis aufeinander abstimmen

Kaufpreisgespräche, Übergabestichtag und steuerliche Vorbereitung sollten zusammen geplant werden. Wir stellen aktuelle Betriebszahlen, Warenlager, Inventar und vorgesehene Investitionen nachvollziehbar zusammen. Ihre Steuerberatung prüft die Auswirkungen der geplanten Gestaltung; bei zeitlichen Änderungen wird die Prognose erneut abgestimmt.

06

Verbleibenden Erlös für Ihre Planung berechnen

Neben steuerlichen Folgen sind Beratungskosten, mögliche Verpflichtungen, Finanzierung und persönliche Ziele der Abgabe zu erfassen. Wir ordnen die betrieblichen Bausteine in einer übersichtlichen Rechnung. Steuerliche Positionen werden aus der Prüfung Ihrer Steuerberatung übernommen, statt durch einen pauschalen Rechner ersetzt zu werden. So können Kaufpreis und tatsächlich verbleibender Handlungsspielraum getrennt besprochen werden.

KONKRETE FRAGEN

Gut vorbereitet.

Wie viel Steuern zahle ich beim Verkauf meiner Apotheke?

Das hängt von Veräußerungsgewinn, persönlicher Situation und der konkreten Gestaltung ab. Der Kaufpreis allein reicht für eine belastbare Berechnung nicht aus. Die Steuerberatung erstellt die individuelle Prognose.

Ist der Verkauf ab 55 automatisch steuerfrei?

Nein. Ein bestimmtes Alter führt nicht automatisch zu einem steuerfreien Verkauf. Mögliche Begünstigungen haben weitere Voraussetzungen und Grenzen und müssen individuell geprüft werden.

Fällt beim Apothekenverkauf Umsatzsteuer an?

Wenn eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Absatz 1a UStG vorliegt, unterliegen diese Umsätze nicht der Umsatzsteuer. Ob dies auf Ihr Vorhaben zutrifft, wird anhand der tatsächlichen Übertragung geprüft.

Gilt dieselbe Steuerbehandlung für eine Filialapotheke?

Das lässt sich nicht allein aus der Bezeichnung als Filiale ableiten. Die konkrete betriebliche und steuerliche Struktur sowie der Umfang der Abgabe müssen geprüft werden.

Bietet tiger.PHARMA Steuerberatung an?

Wir unterstützen bei der betrieblichen und wirtschaftlichen Aufbereitung des Apothekenverkaufs und der Koordination der Arbeitspakete. Individuelle steuerliche Beurteilungen und Berechnungen liegen bei Ihrer beauftragten Steuerberatung.

KONTAKT IN 10 SEKUNDEN

Ihre Apothekennachfolge konkret vorbereiten.

Ein Anruf oder eine kurze Nachricht genügt. Apotheker Martin Didunyk freut sich auf Ihr Anliegen.